Verbraucher haben ein Recht zu wissen, ob und welche „besonders besorgniserregenden Stoffe“ in Produkten enthalten sind. Dazu können sie den Anbietern der Produkte eine Anfrage stellen. Dies ist bislang umständlich. Mit der App „Scan4Chem“ des Umweltbundesamtes wird die Anfrage nun erleichtert.

Nutzer können mit „Scan4Chem“ den Barcode eines Produktes scannen und automatisch eine Anfrage an den Anbieter senden. Dieser muss dann innerhalb von 45 Tagen Auskunft geben. Eine direkte Abfrage der Inhaltsstoffe ist wegen fehlender Datenbank der Hersteller leider noch nicht möglich. „Besonders besorgniserregende Stoffe“ sind in der europäischen Chemikalienverordnung REACH geregelt. Derzeit sind 173 Stoffe als solche registriert. Sie weisen eines oder mehrere der folgenden Merkmale auf:
  • krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend
  • giftig und langlebig in der Umwelt und in Organismen anreichernd
  • sehr langlebig in der Umwelt und sehr stark in Organismen anreichernd
  • ähnlich besorgniserregende Eigenschaften (z.B. hormonelle Wirkung).
Produkte mit „besonders besorgniserregenden Stoffen“ (auch SVHC, Substances of Very High Concern) gefährden also potentiell Gesundheit und Umwelt. Das Umweltbundesamt empfiehlt Anbietern SVHC in ihren Produkten zu vermeiden und Verbrauchern, möglichst nur Produkte zu kaufen, die ohne SVHC auskommen. Das Umweltbundesamt empfiehlt allen Anbietern, sich auf eine erhöhte Nachfrage nach Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen einzustellen, korrekte Informationen bereit zu halten und alle Verbraucheranfragen zügig zu beantworten.

Weitere Informationen:
Recht auf Auskunft über besonders besorgniserregende Stoffe
Nach REACH Art. 33 (2) haben Verbraucher das Recht, Anfragen zu besonders besorgniserregenden Stoffen in Erzeugnissen zu stellen. Anbieter von Erzeugnissen (Hersteller, Importeure oder Händler) müssen innerhalb von 45 Tagen Auskunft geben, wenn ein solcher Stoff in einer Konzentration über 0,1 Gewichtsprozent im Erzeugnis enthalten ist. Die Stoffnamen und die vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen müssen dann zur Verfügung gestellt werden. Das Auskunftsrecht gilt für Erzeugnisse, d. h. für die meisten Gegenstände und Verpackungen, aber nicht für Lebensmittel und flüssige oder pulverförmige Produkte (Kosmetika, Waschmittel, Lacke etc.). Bei einem zusammengesetzten Erzeugnis (z.B. einem Fahrrad) muss der Anbieter auch zu allen enthaltenen Einzelerzeugnissen (z.B. Fahrradgriffe) Auskunft geben.»

(Quelle: Newsletter UBA aktuell 3/2017 - Verbrauchertipps, Juni 2017)

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